EuGH-Urteil stärkt Rechte von Flugkunden bei Naturkatastrophen

Fluglinien müssen bei Naturkatastrophen Kunden auch über mehrere Tage hinweg  versorgen und angemessene Kosten dafür übernehmen.  Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-12/11 Denise McDonagh / Ryanair Ltd. am 31. Januar 2013.

Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände anuliert wurde betreuen. Dies wurde in einem Grundsatzurteil an einem konkreten Fall entschieden, bei dem der Luftraum nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull langfristig gesperrt wurde.

Im Frühjahr 2010 hatte der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, fast einen Monat lang für eine Sperrung großer Teile des europäischen Luftraums gesorgt. Millionen Reisende auf der ganzen Welt saßen oft für mehrere Tage fest.

Die klagende Ryanair-Kundin, die nun vor dem Europäischen Gerichtshof Recht bekam, wollte die Kosten von Hotel, Mahlzeiten und Erfrischungen  erstattet bekommen. Ryanair hielt dagegen, dass die Schließung des europäischen Luftraums sogar noch über die “außerordentlichen Umstände“ beispielsweise bei Streik oder bei schlechten Wetterverhältnissen hinausgehe. In diesem Fall seien Airlines nach dem Gesetz von der Entschädigungspflicht entbunden.  ihre Kunden zu entschädigen.

Der EuGH bestätigte  in seinem Urteil zwar, dass Fluglinien nicht verpflichtet seien, Kunden eine Kompensation für gestrichene Flüge zu erstatten. Doch müssten sie sich um die Fluggäste kümmern, die an einem Flughafen gestrandet sind und entsprechende Kosten übernehmen.

 

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